Allgemeine Mietbedingungen Fahrrad- und Motorrollerverleih Volendam Rent & Event BV.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rent & Event BV haben den Stand vom 08.02.2023.

DEFINITIONEN
In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:

Fahrrad: ein zwei- oder mehrrädriges Fahrzeug, das durch Muskelkraft über die Pedale angetrieben wird und eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hat, einschließlich des/der gemieteten Zubehörs/Zubehörs;

Motorroller: ein zweirädriges Fahrzeug mit Motorantrieb und einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h, einschließlich des/der gemieteten Zubehörs/Zubehörs;

Vermieter: die natürliche oder juristische Person, die den Mietvertrag als Mieter abschließt;

Vermieter: die natürliche oder juristische Person von Rent & Event, die den Mietvertrag als Vermieter abschließt;

Verbraucher: der Mieter, der eine natürliche Person ist und den Mietvertrag zu Zwecken abgeschlossen hat, die nicht seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind;
Schaden des Vermieters: der Sachschaden, den der Vermieter dadurch erleidet:
Beschädigung (einschließlich normaler Abnutzung) oder Verlust des Fahrrads oder Rollers oder von Zubehör (wie z. B. einem Schlüssel) oder von Fahrrad- oder Rollerteilen. Dieser Schaden umfasst die Kosten für den Ersatz (von Zubehör und Teilen) des Fahrrads oder Rollers und den Verlust von Mieteinnahmen; Fahrer: der tatsächliche Fahrer des Fahrrads oder Rollers; schriftlich: schriftlich oder elektronisch.

Artikel 1 - Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Mietverträge von Fahrrädern oder Motorrollern zwischen Vermieter und Mieter.

Artikel 2 - Das Angebot
1. Der Mieter kann wählen, ob der Vermieter ein schriftliches oder mündliches Angebot macht.
2. Ein Angebot kann widerrufen werden, wenn das Angebot von der Verfügbarkeit abhängt
eines Fahrrads oder eines Rollers. Ansonsten kann das Angebot 14 Tage lang nicht widerrufen werden. Das Angebot kann sofort nach Freigabe angenommen werden.
3. Das Angebot muss eine vollständige und genaue Beschreibung der folgenden Punkte enthalten:
- das Fahrrad oder den Motorroller;
- die Mietdauer;
- den Mietpreis;
- die Art der Bezahlung;
- die möglichen zusätzlichen Kosten;
- die Höhe der Überschreitung, ob diese Überschreitung abgekauft werden kann oder nicht
- eine Kaution oder eine andere Art der Sicherheitsleistung. Diese Kaution darf 50 € nicht überschreiten und kann in bar oder auf andere Weise geleistet werden;
- die Tatsache, dass die Annahme des Angebots nicht unverbindlich ist.
4. Das Angebot enthält die Öffnungszeiten des Unternehmens und die Telefonnummer, unter der das Unternehmen zu erreichen ist.
5. Das Angebot wird von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen begleitet. Wenn es nicht möglich ist, sie zusammen mit dem Angebot zu übermitteln, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt, im Falle einer telefonischen Mietvereinbarung folgen sie jedoch später.

Artikel 3 - Die Vereinbarung
1. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande. Der Vermieter hat die mündliche Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, andernfalls ist der Vertrag gültig.
2. Der Mietvertrag gilt für die Dauer und den Preis, die im Mietvertrag angegeben oder anderweitig vereinbart sind. Im Mietvertrag sind Tag und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Mietzeit anzugeben.

Artikel 4 - Auflösung (Bedenkzeit)
Mieter haben ein Auflösungsrecht für 14 Tage nach Abschluss des Mietvertrags. Dies gilt nicht, wenn der Mietvertrag in direktem Kontakt zwischen Vermieter und Mieter innerhalb einer Verkaufsfläche, zum Beispiel am Mietschalter, geschlossen wurde. Sie gilt auch nicht, wenn der Mietvertrag mit Zustimmung des Verbrauchers während der Bedenkzeit bereits durchgeführt wurde und der Verbraucher zugestimmt hat, dass kein Rücktrittsrecht besteht. Wurde das Mietverhältnis mit Zustimmung des Verbrauchers während der Bedenkzeit teilweise durchgeführt, so zahlt der Verbraucher bei Auflösung während der Bedenkzeit anteilig für die Dienstleistung.

Artikel 5 - Der Preis und Preisänderungen
1. Der Mietpreis und etwaige Zusatzkosten sind im Voraus zu vereinbaren. Dies gilt auch für eine eventuelle zwischenzeitliche Änderung des Preises. Der Mietpreis wird auf dem Mietvertrag deutlich angegeben.
2. Tritt innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss eine Preisänderung ein, so wird der vereinbarte Preis dadurch nicht berührt.
3. Der Verbraucher kann den Vertrag kündigen, wenn der Preis nach Ablauf von drei Monaten nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Mietzeit steigt.
4. Absatz 2 gilt nicht für Preisänderungen, die sich aus dem Gesetz ergeben, wie z. B. eine Erhöhung aufgrund der Mehrwertsteuer.
5. Nur vereinbarte Kosten können dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Der Mieter muss dem Vermieter jedoch Schadenersatz leisten, wenn es einen Grund dafür gibt.

Artikel 6 - Die Mietdauer und die Überschreitung der Mietdauer
1. Der Mieter muss das Fahrrad oder den Roller spätestens an dem Tag und zu der Uhrzeit zurückgeben, an dem der Mietzeitraum endet. Die Adresse steht auf dem Mietvertrag. Wenn eine andere Adresse vereinbart wurde, muss das Fahrrad dort pünktlich zurückgegeben werden. Der Vermieter muss das Fahrrad oder den Scooter während der Öffnungszeiten abholen.
2. Der Mieter kann das Fahrrad oder den Roller außerhalb der Öffnungszeiten oder an einer anderen Adresse nur mit Zustimmung des Vermieters zurückgeben.
3. Wird das Fahrrad oder der Scooter nach Ablauf der (ggf. verlängerten) Mietzeit nicht wie vereinbart zurückgegeben, kann der Vermieter das Fahrrad oder den Scooter sofort zurücknehmen. Die vertraglichen Verpflichtungen des Mieters bestehen fort, bis das Fahrrad oder der Scooter an den Vermieter zurückgegeben wird.
4. Bei verspäteter Rückgabe werden bei weniger als 40 Fahrrädern, 30 E-Fatbikes und 20 E-Scootern 100,00 € pro halbe Stunde und bei mehr als 40 Fahrrädern, 30 E-Fatbikes und 20 E-Scootern 200,00 € pro halbe Stunde in Rechnung gestellt.

Artikel 7 - Annullierung
Sollten Sie die Reservierung unerwartet stornieren wollen, gelten die folgenden Stornierungsbedingungen.
Mehr als 1 Monat vor dem reservierten Datum: 0% Stornogebühr (das bedeutet keine Stornogebühr)
1 Monat oder weniger, aber mehr als 14 Tage vor dem gebuchten Termin: 20% Stornogebühr
14 Tage oder weniger vor dem reservierten Datum: 50% Stornogebühr
2 Tage oder weniger vor dem reservierten Datum: 100% Stornogebühr.

Artikel 8 - Zahlung
(1) Mit der Buchungsbestätigung wird eine Rechnung ausgestellt, die innerhalb von 14 Tagen zu begleichen ist, sofern nicht anders angegeben.
2. Im Falle eines Schadens durch den Vermieter wird dieser weitergegeben.
Wenn eine andere Person dem Vermieter einen Schaden zugefügt hat und der Vermieter von diesem Dritten eine vollständige Entschädigung erhalten hat, wird die Kaution innerhalb von 14 Tagen nach Behebung des Schadens zurückerstattet. Der Vermieter wird sich bemühen, die von Dritten verursachten Schäden so schnell wie möglich zu beheben. Der Vermieter wird den Mieter über seine Bemühungen auf dem Laufenden halten.
4. Beginnt der Mietzeitraum mehr als drei Monate nach Vertragsabschluß, kann der Vermieter eine Vorauszahlung von bis zu 100% des Mietzinses verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Miete mindestens 1 Monat vor Beginn des Mietzeitraums zu zahlen. Die übrigen Beträge sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Der Mieter muss den fälligen Betrag vor Ablauf der Zahlungsfrist begleichen. Tut er dies nicht, schickt der Vermieter nach diesem Datum eine kostenlose Mahnung und gibt dem Mieter die Möglichkeit, den ausstehenden Betrag innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Mahnung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung auch nach Ablauf der Mahnfrist nicht, ist der Vermieter berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen zu berechnen. Diese Zinsen entsprechen dem gesetzlichen Zinssatz. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die einer Partei bei der Eintreibung einer Schuld entstehen, können der anderen Partei in Rechnung gestellt werden. Die Höhe dieser Kosten unterliegt (gesetzlichen) Grenzen. Von diesen kann zu Gunsten des Mieters abgewichen werden.

Artikel 9 - Pflichten des Mieters
1. Der Mieter muss das gemietete Fahrrad oder den Motorroller ordentlich behandeln und dafür sorgen, dass er es bestimmungsgemäß nutzt. Zum Beispiel muss er das Ladegerät ordnungsgemäß behandeln und regelmäßig aufladen. Es ist verboten, das Fahrrad oder den Roller auf einer Rennstrecke oder in einem Gelände zu benutzen, für das das Fahrrad oder der Roller nicht geeignet ist. Das Fahrrad oder der Scooter muss immer mit den mitgelieferten Schlössern möglichst an einem festen Gegenstand abgeschlossen werden.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die geltenden Verkehrsregeln in dem Gebiet, in dem er sich befindet, einzuhalten. Bei Verstößen gegen die Vorschriften, die zu einer Verhaftung oder einem Bußgeld führen, ist der Mieter für die Zahlung des Bußgeldes verantwortlich. Der Vermieter kann in keiner Weise für Verstöße gegen die allgemein geltenden Verkehrsregeln verantwortlich gemacht werden. Dazu gehören das "Überfahren von roten Ampeln", das "Fahren auf der falschen Spur, die nicht für Motorroller vorgesehen ist", das "Nichttragen eines Helms in Gebieten, in denen eine Helmpflicht besteht", usw.
3. Der Mieter muss das Fahrrad oder den Roller in demselben Zustand zurückgeben, in dem er es erhalten hat. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Mieter alle Veränderungen am Fahrrad oder Roller rückgängig machen muss. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er Verbesserungen an dem Fahrrad oder Roller vorgenommen hat, die entfernt werden müssen.
4. Der Mieter muss das Gepäck auf dem Fahrrad oder Roller sorgfältig sichern. Es dürfen keine Erwachsenen auf dem Rücksitz mitfahren, nur Kinder in Kindersitzen.
5. Der Mieter muss sicherstellen, dass keine Person das Fahrrad oder den Roller benutzt, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung dazu nicht in der Lage ist.
6. Der Mieter darf das Fahrrad oder den Motorroller nicht weitervermieten.
7. Der Mieter darf das Fahrrad oder den Roller nicht in andere Länder als Belgien und Deutschland mitnehmen. Wenn der Vermieter in einem schriftlichen Vertrag etwas anderes vereinbart hat, kann das Fahrrad oder der Roller gemäß diesem Vertrag in diese anderen Länder gebracht werden.
8. Wenn das Fahrrad oder der Roller kaputt ist, gilt Artikel 10 Absatz 1, und der Mieter darf nicht weiter damit fahren, wenn er den Schaden dadurch verschlimmert.
9. Der Mieter ist verpflichtet, die Personen, denen er die Benutzung des Fahrrads oder Rollers gestattet, auf die Regeln des Verleihs aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, dass sie diese einhalten.
10. Der Mieter muss die Schlüssel des Fahrrads oder Rollers ordentlich behandeln.

Artikel 10 - Anweisungen für den Vermieter
1. Wenn das Fahrrad oder der Roller sichtbar kaputt ist, das Fahrrad oder der Roller etwas beschädigt hat oder das Fahrrad oder der Roller verloren geht, dann muss der Mieter diese Anweisungen befolgen:
- Der Mieter informiert den Vermieter entsprechend;
- Der Mieter tut, was der Vermieter von ihm verlangt;
- der Mieter dem Vermieter oder seinem Versicherer von sich aus oder auf Anfrage alle Informationen und relevanten Unterlagen zur Verfügung stellt;
- Der Mieter hinterlässt das Fahrrad oder den Motorroller so, dass es/er vor Beschädigung oder Verlust geschützt ist;
- Der Vermieter möchte möglicherweise von einer anderen Person Schadenersatz fordern. Es kann auch vorkommen, dass eine dritte Person der Meinung ist, dass der Vermieter ihr eine Entschädigung zahlen sollte, und der Vermieter dagegen vorgehen will. In solchen Fällen muss der Mieter kooperieren.
2. Wenn das Fahrrad oder der Roller verloren geht, ist der Mieter verpflichtet, dies der örtlichen Polizei zu melden.

Artikel 11 - Pflichten des Vermieters
1. Zum Zeitpunkt der Übergabe eines (elektrischen) Fahrrads oder Rollers durch den Vermieter an den Mieter verfügt dieses über das vereinbarte Zubehör und die vereinbarten Spezifikationen sowie über die in den Niederlanden erforderliche Ausstattung. Das Fahrrad oder der Roller ist außerdem sauber, gut gewartet und (soweit dem Vermieter bekannt oder bekannt) in einem technisch einwandfreien Zustand. Bei Elektrofahrrädern oder -rollern muss die Batterie vollständig aufgeladen sein.
2. Der Mieter erhält ein kostenloses Upgrade, wenn kein Fahrrad oder Roller der vereinbarten Kategorie zur Verfügung gestellt werden kann. Ein solches Upgrade ist nicht möglich, wenn das vereinbarte Fahrrad oder der Roller bereits in der höchsten Kategorie ist.
3. Der Mietvertrag enthält Telefonnummern, unter denen sich der Mieter auch außerhalb der Öffnungszeiten melden kann.
4. In den Niederlanden sowie in Belgien und Deutschland gibt es eine angemessene Pannenhilfe. Für andere Länder gilt die Pannenhilfe nur, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Fahrrad oder der Motorroller in diesen Ländern benutzt werden darf.
5. Angemessene Pannenhilfe bedeutet in jedem Fall, dass der Vermieter eine möglichst gleichwertige Ersatzbeförderung anbietet, wenn ein Defekt am Fahrrad oder Roller behoben werden muss. Das Fahrrad oder der Scooter wird unverzüglich repariert, es sei denn, dies ist nicht zumutbar. Ist die Panne auf eigenes Verschulden zurückzuführen, werden die Kosten für die Hilfeleistung vom Vermieter nicht erstattet.
6. Der Vermieter ist verpflichtet, das Fahrrad oder den Roller unverzüglich nach Rückgabe durch den Mieter auf etwaige Schäden zu überprüfen. Dies gilt sowohl bei Rückgabe des Fahrrads oder Rollers in den Räumen des Vermieters als auch bei Rückgabe in einer anderen Filiale desselben Geschäfts.
7. Im Falle einer Beschädigung des Fahrrads oder Rollers im Ausland gehen die Kosten für die Rückführung des Fahrrads oder Rollers zu Lasten des Vermieters, es sei denn, der zweite Absatz von Artikel 12 findet Anwendung.

Artikel 12 - Haftung des Mieters für Schäden und Diebstahl
1. Der Mieter haftet für vom Vermieter verursachte Schäden pro Schadensfall bis zu der im Mietvertrag angegebenen Selbstbeteiligung. Bei Fahrrädern beträgt die Selbstbeteiligung maximal 500 €, bei Elektrofahrrädern und elektrischen Fatbikes maximal 1.500 €, bei Motorrollern maximal 1.500 €.
2. Wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Mieters zurückzuführen ist, die gegen Artikel 9 verstößt, muss der Mieter dem Vermieter den Schaden grundsätzlich in voller Höhe ersetzen. Eine erste mögliche Ausnahme ist, wenn der Mieter nachweist, dass ihm diese Handlung oder Unterlassung nicht zugerechnet werden kann. Eine zweite Ausnahme könnte darin bestehen, dass es nicht angemessen und gerecht ist, wenn der Mieter alles entschädigen muss.
3. Der Mieter haftet für die von ihm verursachten Schäden so lange, bis er das Fahrrad oder den Scooter tatsächlich inspiziert hat oder inspizieren ließ. Der Vermieter ist verpflichtet, das Fahrrad oder den Scooter bei der ersten Gelegenheit zu überprüfen und den Mieter unverzüglich zu informieren, wenn ein Schaden festgestellt wird.
4. Wenn der Mieter eine andere Person als Passagier auf dem Fahrrad oder Roller mitnimmt oder wenn der Mieter einer anderen Person die Benutzung des Fahrrads oder Rollers gestattet, haftet der Mieter für das, was diese Personen tun oder nicht tun, gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Diebstahl und Verlust sind nicht versichert. In diesem Fall wird der Neuwert des Fahrzeugs berechnet.

Artikel 13 - Mängel am Fahrrad und Haftung des Vermieters
1. Wenn der Mieter den Vermieter auffordert, Mängel zu beseitigen, muss der Vermieter dies grundsätzlich tun. Er muss es nicht tun, wenn ein Mangel wirklich nicht behoben werden kann. Er muss es auch nicht, wenn es dem Mieter nicht zumutbar ist, dies vom Vermieter zu verlangen, da dieser dafür Geld ausgeben müsste. Haftet der Mieter dem Vermieter für den Mangel oder für die Folgen des Mangels, muss der Vermieter die Mängel auch dann nicht beseitigen, wenn der Mieter dies verlangt hat.
2. Konnte eine Person, die einen Personenschaden erlitten hat, diesen Schaden von ihrem Schadensversicherer ersetzt bekommen oder hat sie dafür eine andere Zahlung erhalten, so haftet der Vermieter nicht für diesen Personenschaden.
3. Das in Artikel 13 Absatz 2 Gesagte gilt jedoch nicht, wenn ein Personenschaden vorliegt, der Vermieter die Mängel bei Abschluss des Mietvertrags kannte oder hätte kennen müssen, oder wenn die Mängel durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters verursacht wurden.
4. Die angegebene Reichweite eines Elektrofahrrads oder Elektrorollers ist nicht mehr als eine Schätzung.

Artikel 14 - Beschädigungen und Reparaturen
1. Reparaturen am Fahrrad oder Roller gehen zu Lasten des Vermieters, es sei denn, die Reparatur ist auf eine unvorsichtige Nutzung des Fahrrads oder Rollers zurückzuführen.
2. Der Mieter darf das Fahrrad oder den Roller nur mit Zustimmung des Vermieters durch eine andere Person als den Vermieter reparieren lassen. Der Vermieter erteilt diese Erlaubnis, wenn dies unter Berücksichtigung des Mangels selbst und der sonstigen Umstände vernünftigerweise erforderlich ist.
3. Abweichend von Absatz 2 ist es dem Mieter gestattet, platte Reifen, Lampen und Batterien der Fahrradbeleuchtung auf eigene Kosten und Gefahr zu reparieren oder zu ersetzen. Dies bedarf nicht der Erlaubnis des Vermieters.
4. Wird das Fahrrad oder der Roller während des Mietzeitraums beschädigt, muss der Mieter das beschädigte Fahrrad oder den Roller in der Filiale zurückgeben, in der es gemietet wurde. Die Parteien können bei der Meldung des Schadens vereinbaren, dass dies an einem anderen Ort geschieht.
5. Der Mieter muss Schäden am Fahrrad oder Roller so schnell wie möglich dem Vermieter melden.
6. Wenn der Vermieter das gemietete Fahrrad oder den Roller nicht rechtzeitig repariert, obwohl er dies hätte tun müssen, kann der Mieter die Reparatur selbst durchführen (oder durchführen lassen) und kann
er beantragt die Erstattung seiner angemessenen Kosten.
7. Der Vermieter ist verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch einen Defekt des Fahrrads oder Rollers in den folgenden Situationen verursacht werden:
- der Mangel bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden war und der Vermieter ihn kannte oder hätte kennen müssen;
- Der Mangel war zu diesem Zeitpunkt vorhanden, aber der Vermieter teilte dem Mieter bei der Besichtigung mit, dass das Fahrrad oder der Roller den Mangel nicht hatte;
- der Mangel nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist, aber dem Vermieter zuzurechnen ist.

Artikel 15 - Auflösung des Mietverhältnisses
1. Der Vermieter kann den Mietvertrag kündigen und das Fahrrad zu dem Zeitpunkt zurücknehmen, zu dem:
- der Mieter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen während der Mietzeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, es sei denn, dies ist nicht schwerwiegend genug für eine Kündigung;
- der Mieter stirbt, unter Vormundschaft gestellt wird, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt, für insolvent erklärt wird oder das Gesetz zur Umschuldung natürlicher Personen auf ihn anwendbar ist;
- der Vermieter von Umständen weiß, die so beschaffen sind, dass er den Mietvertrag (in dieser Form) nicht mit dem Mieter geschlossen hätte, wenn er sie gekannt hätte. In diesem Fall kann der Vermieter weiterhin eine Entschädigung für Kosten, Schäden und Zinsen verlangen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei der Rückgabe des Fahrrads nach Kräften zu unterstützen.
3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter infolge der Auflösung nach diesem Artikel entstehen.

Artikel 16 - Beschwerde- und Schlichtungsregelung
1. Beschwerden über die Erfüllung des Vertrages müssen dem Vermieter rechtzeitig, nachdem der Mieter festgestellt hat, dass seiner Meinung nach etwas schief gelaufen ist, vollständig und deutlich beschrieben vorgelegt werden. Ist der Mieter im Verzug, kann er seine Rechte verlieren.

Artikel 17 - Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung unterliegt niederländischem Recht, es sei denn, es gelten zwingende
Recht das Recht eines anderen Landes anwendet.